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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Da sich die §§ 90 und 91 SPG 1991 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) auf den Datenschutz in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehen, im Beschwerdefall jedoch beide Weitergaben von personenbezogenen Daten nicht im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr erfolgten, sondern ein Polizeihandeln im Dienste der Strafjustiz vorlag, ist die Amtsbeschwerde des Bundesminister für Inneres zur Gänze mangels Legitimation unzulässig. Dass sich die Datenschutzkommission in einem Spruchpunkt auf die Verletzung von Bestimmungen des 4. Teiles des SPG 1991 gestützt hat, ist ebenso unbeachtlich, wie im umgekehrten Fall (Verneinung einer Einbeziehung der Gerichtspolizei in die Sicherheitsverwaltung) das Vorliegen einer zum Teil bloß auf das DSG 1978 gestützten Entscheidung (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 25. März 2003, Zl. 2002/01/0252).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998120515.X08Im RIS seit
21.06.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008