RS Vwgh 2004/3/24 98/12/0515

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art131 Abs2;
SPG 1991 §90 Abs1;
SPG 1991 §90;
SPG 1991 §91 Abs1 Z2;
SPG 1991 §91;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da sich die §§ 90 und 91 SPG 1991 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) auf den Datenschutz in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehen, im Beschwerdefall jedoch beide Weitergaben von personenbezogenen Daten nicht im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr erfolgten, sondern ein Polizeihandeln im Dienste der Strafjustiz vorlag, ist die Amtsbeschwerde des Bundesminister für Inneres zur Gänze mangels Legitimation unzulässig. Dass sich die Datenschutzkommission in einem Spruchpunkt auf die Verletzung von Bestimmungen des 4. Teiles des SPG 1991 gestützt hat, ist ebenso unbeachtlich, wie im umgekehrten Fall (Verneinung einer Einbeziehung der Gerichtspolizei in die Sicherheitsverwaltung) das Vorliegen einer zum Teil bloß auf das DSG 1978 gestützten Entscheidung (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 25. März 2003, Zl. 2002/01/0252).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998120515.X08

Im RIS seit

21.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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