RS Vwgh 2004/3/24 2000/09/0073

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
MRK Art6 Abs3 litd;
VStG §25 Abs2;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;

Rechtssatz

Im Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 16. Oktober 1996 im Fall Erol Dür gegen Österreich, Appl. Nr. 22.342/93, hat diese ausgesprochen, dass die Annahme eines österreichischen Strafgerichts unrichtig ist, aus dem Umstand allein, dass ein Zeuge in das Ausland abgeschoben worden sei, könne schon geschlossen werden, es handle sich bei seiner Aussage um ein nicht greifbares Beweismittel, weshalb eine Verurteilung ohne jeden Versuch, eine relevante Aussage dieses Zeugen zu erlangen, als Verletzung des Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK gewertet wurde. Ebenso ist es ja auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 51g Abs. 3 Z. 1 und § 51i VStG, dass der Unabhängige Verwaltungssenat durchaus auf geeignete Weise den Versuch machen muss, den Aufenthalt auch von im Ausland aufhältigen Zeugen, deren Aussagen relevant sein könnten, zu ermitteln, und auf geeignete Weise mit ihnen in Kontakt zu treten, um ihre grundsätzlich gemäß § 51i VStG gebotene unmittelbare Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu ermöglichen oder zumindest eine schriftliche Erklärung zu erwirken (Hinweis E vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/09/0027, und vom 21. Mai 2003, Zl. 2000/09/0010, m.w.N.). Diese Grundsätze wurden im vorliegenden Fall jedoch nicht verletzt, weil der Unabhängige Verwaltungssenat durch die Einholung von Meldeauskünften durchaus versucht hat, den Aufenthaltsort der verfahrensgegenständlichen Ausländer ausfindig zu machen, dies jedoch ohne Erfolg. Auch hat der Beschwerdeführer zur Feststellung des Aufenthaltsorts der ausländischen Zeugen keinen Beitrag geliefert. Bei dieser Sachlage kann dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher die Unterlassung ihrer Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vorgeworfen werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000090073.X06

Im RIS seit

15.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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