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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung des Antrags von sich als Bürgerinitiativenbezeichnenden Personenmehrheiten auf Aufhebung einerTrassenverordnung betreffend die Kremser und die StockerauerSchnellstraße mangels Legitimation; Antragsteller keineBürgerinitiativen mangels Vorliegens einer zur Unterstützunggeeigneten schriftlichen Stellungnahme zum Vorhaben im Sinne derVorjudikaturRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der TrassenV des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße, Abschnitt Donaubrücke Traismauer, und der S 5 Stockerauer Schnellstraße, Knoten Jettsdorf, im Bereich der Gemeinden Traismauer, Krems, Gedersdorf, Grafenegg und Grafenwörth, BGBl II 390/2006.
Siehe die Vorentscheidungen B v 14.12.06, V14/06, und B v 02.03.07, V66/06.
Keine Antragslegitimation der sich als Bürgerinitiativen bezeichnenden Personenmehrheiten iSd §24 Abs11 iVm §19 Abs4 UVP-G 2000.
Den Unterschriftenlisten fehlt der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Zusammenhang mit drei schriftlichen "Stellungnahmen", die für sich betrachtet zur Unterstützung geeignete Stellungnahmen iSd §9 Abs4 UVP-G 2000 (gewesen) wären. Es finden sich auf diesen Unterschriftenlisten keine Hinweise darauf, dass die Unterschriften in Kenntnis und zur Unterstützung der entsprechenden inhaltlichen "Stellungnahmen" der Bürgerinitiativen abgegeben wurden; die jeweilige schriftliche "Stellungnahme" ist im Text der Unterschriftenliste nicht erwähnt. Gegen die Kenntnis spricht ferner, dass die inhaltlichen Stellungnahmen später datiert sind als die ganz überwiegende Anzahl der von den Unterschriftleistenden angegebenen Zeitpunkte ihrer Unterstützungserklärung.
Der in den Unterschriftenlisten enthaltene Text enthält keine inhaltliche Stellungnahme zum Vorhaben und/oder zur Umweltverträglichkeitserklärung, sondern trägt bloß floskelhaft die Anliegen "Auswirkungen auf Gesundheit und Lebensqualität", "Schutz der Natur", "Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Konsequenzen" sowie "[u]mfassende Betrachtung der Verkehrsnotwendigkeit" mit dem Ziel vor, eine Bürgerinitiative zu gründen, "Parteistellung zu erlangen und Einfluss zu nehmen".
Daran ändert auch die von den Antragstellern in ihrer Replik vorgetragene Differenzierung der "Stellungnahme" nach dem UVP-G 2000 gegenüber "Einwendungen", die für die Parteistellung nach §42 AVG konstitutiv sind, nichts: Während es bei diesen Einwendungen um die Wahrung der Parteistellung im Zuge der Verteidigung individueller subjektiver Rechte geht, dient die "Stellungnahme" der Artikulation einer gemeinsamen Interessensphäre von mindestens 200 Personen (mit Wohnsitz in räumlicher Nähe zu einem umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Projekt). Bezugnahme auf konkretes Projekt erforderlich, Artikulation nur abstrakter Umweltschutzinteressen nicht ausreichend; Stellungnahme weiters Ausdruck der Werthaltung der unterschreibenden Personen zu dem aufgelegten Projekt.
Kein Eingehen auf die Vertretungsbefugnis der Vertreter der "Bürgerinitiativen" (erst nachträgliche Eintragung der an erster Stelle auf der Unterschriftenliste gefertigten und als Vertreterin auftretenden Person).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Umweltschutz,Umweltverträglichkeitsprüfung, Parteistellung, VfGH / Legitimation,TrassierungsverordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V14.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009