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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs6;Rechtssatz
Die Berücksichtigung eines Verlustes im Jahr seines Entstehens im Wege des Verlustausgleiches steht - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 18 Abs 6 EStG 1988 - einer nochmaligen Berücksichtigung als Sonderausgabe iSd § 18 Abs 7 iVm Abs 6 EStG 1988 (Verlustabzug) von vornherein entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001140141.X01Im RIS seit
22.04.2004