RS Vwgh 2004/3/24 2004/12/0003

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde über ein Ansuchen des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2003 auf bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung um die Leitungsfunktion der Sektion Oberösterreich des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung entschieden. Ersterem ist keinesfalls zu entnehmen, dass die belangte Behörde (darüber hinaus) auch über ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers abgesprochen hätte. Auch wird in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer in seinem Ansuchen vom 28. Februar 2003 neben dem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung auch ein Begehren auf Erteilung einer (näher umschriebenen) Auskunft gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG 1987 gestellt hätte.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120003.X03

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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