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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde über ein Ansuchen des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2003 auf bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung um die Leitungsfunktion der Sektion Oberösterreich des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung entschieden. Ersterem ist keinesfalls zu entnehmen, dass die belangte Behörde (darüber hinaus) auch über ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers abgesprochen hätte. Auch wird in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer in seinem Ansuchen vom 28. Februar 2003 neben dem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung auch ein Begehren auf Erteilung einer (näher umschriebenen) Auskunft gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG 1987 gestellt hätte.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120003.X03Im RIS seit
02.06.2004