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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §22 Abs3;Rechtssatz
In Ansehung des allenfalls erkennungsdienstlich (§ 64 Abs. 4 SPG 1991) gewonnenen Lichtbildes des Mitbeteiligten hängt die Frage der Anwendbarkeit des 4. Teiles des SPG 1991 davon ab, ob die Weitergabe des Lichtbildes durch die Bundespolizeidirektion Linz an die Redaktion einer bestimmten Tageszeitung ein Verwenden dieser Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei war. Nur diesfalls hätte die Anordnung des § 22 Abs. 3 letzter Satz letzter Halbsatz SPG 1991 die Anwendbarkeit dieses Gesetzes über den im ersten Halbsatz leg. cit. genannten Zeitpunkt hinaus bewirkt. Ebenso hätte das Vorliegen des ersten Falles des § 90 Abs. 1 Satz 1 SPG 1991 (Verwenden personenbezogener Daten) nur dann bejaht werden können, wenn diese Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei weitergegeben worden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998120515.X06Im RIS seit
21.06.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008