RS Vwgh 2004/3/24 2004/12/0034

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0063

Rechtssatz

Ein Verschulden der Beschwerdeführerin selbst liegt deshalb vor, weil sie dem nunmehrigen Beschwerdevertreter die ihr bekannte Bevollmächtigung von Mag. A. nicht bekannt gegeben hat. Der Wiedereinsetzungsantrag enthält keinerlei Ausführungen dazu, weshalb ihr eine diesbezügliche Information nicht möglich gewesen oder diese bloß wegen leichter Fahrlässigkeit ihrerseits unterblieben wäre. Unbeschadet der rechtlichen Beurteilung des Zustellvorganges war sie jedenfalls gehalten, ihr Bekanntes über eine Vollmachtserteilung in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren dem nunmehrigen Rechtsvertreter vollständig mitzuteilen (vgl. Mayer, B-VG3, Punkt III. zu § 46 VwGG mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120034.X08

Im RIS seit

08.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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