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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar entzogen. Der Beschwerdeführer war wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls als Bestimmungstäter gemäß §§ 12,127,128 Abs. 1 Z. 4, 130 (erster Fall) StGB und wegen des Verbrechens der Hehlerei gemäß §§ 164 Abs. 1,2,3 und 4 (zweiter Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten verurteilt worden, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der belangten Behörde ist keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie aus der in der Straftat zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung ableitete, er würde bei Ausübung des Gewerbes die gleiche oder eine ähnliche Straftat begehen. Gerade die den Straftaten zugrunde liegende Gewerbsmäßigkeit und die darin zum Ausdruck kommende Sinnesart geben Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechender Gelegenheit wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen. Da die tatbestandsmäßige Befürchtung der belangten Behörde im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 sich bereits in der Art der der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten manifestiert, bedurfte es auch des vom Beschwerdeführer beantragten psychologischen Gutachtens nicht (Hinweis E vom 17.12.2002, Zl. 2002/04/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040031.X01Im RIS seit
14.04.2004