RS Vwgh 2004/3/24 2004/04/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §12;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §130 Fall1;
StGB §164 Abs1;
StGB §164 Abs2;
StGB §164 Abs3;
StGB §164 Abs4 Fall2;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurde die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar entzogen. Der Beschwerdeführer war wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls als Bestimmungstäter gemäß §§ 12,127,128 Abs. 1 Z. 4, 130 (erster Fall) StGB und wegen des Verbrechens der Hehlerei gemäß §§ 164 Abs. 1,2,3 und 4 (zweiter Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten verurteilt worden, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der belangten Behörde ist keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie aus der in der Straftat zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung ableitete, er würde bei Ausübung des Gewerbes die gleiche oder eine ähnliche Straftat begehen. Gerade die den Straftaten zugrunde liegende Gewerbsmäßigkeit und die darin zum Ausdruck kommende Sinnesart geben Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechender Gelegenheit wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen. Da die tatbestandsmäßige Befürchtung der belangten Behörde im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 sich bereits in der Art der der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten manifestiert, bedurfte es auch des vom Beschwerdeführer beantragten psychologischen Gutachtens nicht (Hinweis E vom 17.12.2002, Zl. 2002/04/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040031.X01

Im RIS seit

14.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten