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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AusG 1989 §10;Rechtssatz
Es mag nun die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen, wonach eine Betrauung eines von der Begutachtungskommission nicht begutachteten Bewerbers unzulässig wäre. Die klare Anordnung des § 15 Abs. 1 zweiter Satz AusG 1989 schließt jedoch die Annahme aus, den anderen (begutachteten) Bewerbern komme ein subjektives Recht auf Unterlassung der Betrauung eines nicht begutachteten Bewerbers und insoweit daher auch Parteistellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120003.X02Im RIS seit
02.06.2004