RS Vwgh 2004/3/24 2004/12/0003

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AusG 1989 §10;
AusG 1989 §15 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

Es mag nun die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffen, wonach eine Betrauung eines von der Begutachtungskommission nicht begutachteten Bewerbers unzulässig wäre. Die klare Anordnung des § 15 Abs. 1 zweiter Satz AusG 1989 schließt jedoch die Annahme aus, den anderen (begutachteten) Bewerbern komme ein subjektives Recht auf Unterlassung der Betrauung eines nicht begutachteten Bewerbers und insoweit daher auch Parteistellung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120003.X02

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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