RS Vwgh 2004/3/24 2001/09/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Abs1 Z18;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Zum Milderungsgrund gemäß § 19 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB hat der Beschwerdeführer kein konkretes Sachvorbringen (in seiner Beschwerde) erstattet. Das Nichtbegehen neuer Straftaten - abgesehen davon, dass dies vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde und die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer mit Berufungsbescheiden bescheinigt hat - kann für sich genommen nicht mildernd wirken; das Wohlverhalten des Beschuldigten nach Verwirklichung des Straftatbestandes ist - ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente - im allgemeinen bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band II, zweite Auflage 2000, Seite 357, E 371 und 374 wiedergegebene Judikatur).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090163.X03

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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