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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z18;Rechtssatz
Zum Milderungsgrund gemäß § 19 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB hat der Beschwerdeführer kein konkretes Sachvorbringen (in seiner Beschwerde) erstattet. Das Nichtbegehen neuer Straftaten - abgesehen davon, dass dies vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde und die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer mit Berufungsbescheiden bescheinigt hat - kann für sich genommen nicht mildernd wirken; das Wohlverhalten des Beschuldigten nach Verwirklichung des Straftatbestandes ist - ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente - im allgemeinen bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band II, zweite Auflage 2000, Seite 357, E 371 und 374 wiedergegebene Judikatur).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090163.X03Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014