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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Rechtssatz
Die Sonderregelung des § 26 Abs 3 VwGG über den Beginn der Beschwerdefrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus und hat zur Folge, dass die Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (Hinweis B 6. November 1995, 94/04/0105).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001140036.X02Im RIS seit
09.06.2004Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012