RS Vwgh 2004/3/24 2001/14/0083

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0044 E 21. Februar 1990 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist. Ermessensentscheidungen sind daher von der Beh insoweit zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erfordert. Die Beh hat demnach in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, daß den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem VwGH die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist. Letztlich hat der VwGH jedoch auch zu überprüfen, ob das Verwaltungsverfahren, das mit der Ermessensentscheidung geendet hat, den gesetzlichen Verfahrensbestimmungen entsprach oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140083.X02

Im RIS seit

22.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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