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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG vermag im Rahmen der Grenzen der subjektiven und objektiven Rechtskraft bindende Wirkung von vornherein nur im zweiten (und allenfalls einem weiteren) Rechtsgang jenes Verfahrens zu entfalten, in welchem er ergangen ist, nicht aber darüber hinaus (Identität des Verfahrens). Diese auf das jeweilige Verfahren beschränkte Bindungswirkung ergibt sich daraus, dass Bescheide nach § 66 Abs. 2 AVG zum Unterschied von anderen verfahrensrechtlichen Bescheiden (etwa Zurückweisungen nach § 66 Abs. 4 oder Entscheidungen nach §§ 69 und 71 AVG) das betreffende Verfahren nicht abschließend erledigen und ihre Aufgabe sich darauf beschränkt, den Verfahrensgang und den Inhalt der in diesem Verfahren ergehenden Entscheidungen im Sinne der Rechtsanschauung der Berufungsbehörde verbindlich zu bestimmen. Identität des Verfahrens verlangt notwendig Identität des Verfahrensgegenstandes. Dieser bestimmt sich - jedenfalls bei antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren - in erster Linie nach dem zu Grunde liegenden Antrag. Daraus folgt z.B., dass bei antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren die Zurückziehung eines Antrages und die Stellung eines neuen Antrages jedenfalls die Identität der Verfahren über die beiden Anträge ausschließt; durch die Zurückziehung eines Antrages wird das über diesen geführte Verfahren endgültig beendet (Hinweis E vom 21.12.1987, Zl. 87/10/0051).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001040218.X01Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008