RS Vwgh 2004/3/24 2001/04/0096

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

L72004 Beschaffung Vergabe Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
LVergG OÖ 1994 §58 Abs2;
LVergG OÖ 1994 §58 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat im ersten Halbsatz ihres Spruches die Berufung als unbegründet abgewiesen. Demgegenüber wurde mit dem zweiten Halbsatz des Spruches der angefochtene Bescheid "aus Anlass der Berufung" aufgehoben und - auf der Grundlage des § 66 Abs. 4 AVG - eine kassatorische Entscheidung getroffen, ohne dass zum Ausdruck gebracht wird, dass mit einer Sachentscheidung der Behörde (noch) zu rechnen ist. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde durch eine - nicht auf § 66 Abs. 2 AVG gegründete - bloße Behebung des bei ihr angefochtenen Bescheides ihrer Verpflichtung, gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache" zu entscheiden, nicht entsprochen hätte (Hinweis vom 21. September 1993, Zl. 91/04/0148), ist die Entscheidung, die Berufung und damit - wie die Erstbehörde - den Nachprüfungsantrag abzuweisen, gleichzeitig aber den den Nachprüfungsantrag abweisenden Bescheid der Erstbehörde aufzuheben, in sich widersprüchlich. Der beim VwGH angefochtene Bescheid war daher inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001040096.X01

Im RIS seit

22.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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