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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;Rechtssatz
Da die Frage der Erkennbarkeit des Übergenusses, also des Irrtums der auszahlenden Stelle, objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat (Hinweis E 19.12.2000, 99/12/0273, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120337.X01Im RIS seit
30.04.2004Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012