RS Vwgh 2004/3/24 2000/09/0073

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VStG §51h Abs1;
VStG §51h Abs4;

Rechtssatz

Mit der Verkündung des Bescheides ist das Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen (Hinweis auf § 51h Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 VStG). Damit tritt seine Rechtskraft ein, steht der normative Inhalt des Bescheides fest und es kann weder als unsachlich noch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 MRK bedenklich angesehen werden, wenn die für das Verwaltungsstrafverfahren normierte Verjährungsvorschrift des § 31 Abs. 3 VStG an diesen Zeitpunkt anknüpft.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000090073.X03

Im RIS seit

15.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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