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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Mit der Verkündung des Bescheides ist das Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen (Hinweis auf § 51h Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 VStG). Damit tritt seine Rechtskraft ein, steht der normative Inhalt des Bescheides fest und es kann weder als unsachlich noch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 MRK bedenklich angesehen werden, wenn die für das Verwaltungsstrafverfahren normierte Verjährungsvorschrift des § 31 Abs. 3 VStG an diesen Zeitpunkt anknüpft.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000090073.X03Im RIS seit
15.04.2004Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012