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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3;Rechtssatz
Durch die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, ortsabwesend gewesen zu sein, wird eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung (noch) nicht dargetan. Vielmehr bedarf es hiezu eines konkreten, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 1994 f, referierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040033.X01Im RIS seit
30.04.2004