RS Vwgh 2004/3/24 2004/04/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Durch die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, ortsabwesend gewesen zu sein, wird eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung (noch) nicht dargetan. Vielmehr bedarf es hiezu eines konkreten, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 1994 f, referierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040033.X01

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten