Index
L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §123 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/09/0156Rechtssatz
Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 36 Abs. 1 Z. 1 Sbg. LBG 1987 ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Landesbeamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. "Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Frist des § 36 Abs. 1 Z. 1 Sbg. LBG 1987 in Lauf setzenden Weise, wenn sie - von dem später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden Verhalten des Landesbeamten - ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53) maßgebend ist. Nicht entscheidend ist eine zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090005.X03Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010