RS Vwgh 2004/3/24 2001/09/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123 impl;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1 impl;
LBG Slbg 1987 §36 Abs1 Z1;
LBG Slbg 1987 §49;
LBG Slbg 1987 §66;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/09/0156

Rechtssatz

Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 36 Abs. 1 Z. 1 Sbg. LBG 1987 ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Landesbeamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. "Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Frist des § 36 Abs. 1 Z. 1 Sbg. LBG 1987 in Lauf setzenden Weise, wenn sie - von dem später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden Verhalten des Landesbeamten - ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53) maßgebend ist. Nicht entscheidend ist eine zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090005.X03

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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