RS Vfgh 2007/10/1 B149/07

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Veröffentlicht am 01.10.2007
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Nö NaturschutzG 2000 §27
TrassenV, BGBl II 390/2006, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße, und der S 5 Stockerauer Schnellstraße
UVP-G 2000 §9 Abs3 und Abs4, §19 Abs4, §23a, §24 Abs1 und Abs11, §24h Abs5, §46 Abs18 Z5 lita

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde von sich als Bürgerinitiativenbezeichnenden Personenmehrheiten gegen die naturschutzrechtlicheBewilligung eines Straßenbauprojekts in Abschnitten der Kremser undder Stockerauer Schnellstraße mangels Legitimation; keineRechtspersönlichkeit der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der imUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetz festgelegten gesetzlichenVoraussetzungen für Bürgerinitiativen

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags derselben Personenmehrheiten auf Aufhebung der TrassenV, BGBl II 390/2006, betreffend Festlegung des Straßenverlaufs der S 33 Kremser Schnellstraße, Abschnitt Donaubrücke Traismauer, und der S 5 Stockerauer Schnellstraße, Knoten Jettsdorf, im Bereich der Gemeinden Traismauer, Krems, Gedersdorf, Grafenegg und Grafenwörth, mit B v 01.10.07, V14/07.

Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof sind nur physische und juristische Personen sowie Gebilde legitimiert, denen durch die Rechtsordnung Teilrechtsfähigkeit zuerkannt wird (vgl VfSlg 3193/1957 und zuletzt - zur Frage der Beschwerdelegitimation einer Bürgerininiative in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 - VfSlg 17389/2004, S 937 ff, mwN).

Zur Parteistellung nach dem Nö NaturschutzG 2000 siehe §27 leg cit; hier jedoch Anwendbarkeit der Regelungen des UVP-G 2000 idF vor der Novelle BGBl I 153/2004 (siehe §46 Abs18 Z5 lita) aufgrund Kundmachung des Vorhabens bis zum 31.12.04 gem §9 Abs3 UVP-G 2000.

Gemäß §24h Abs5 UVP-G 2000 (idF vor BGBl I 153/2004) ist einer Personengruppe, die die in §19 Abs4 leg cit aufgestellten Erfordernisse erfüllt, Parteistellung in einem einer Trassenverordnung nachfolgenden Verfahren zur Erteilung einer (hier naturschutzrechtlichen) Bewilligung für das Straßenbauprojekt eingeräumt. Kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers kommt ihr (auch) die Beschwerdelegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof und als deren Grundlage die ebenfalls ausdrücklich als "subjektives Recht" bezeichnete Befugnis zu, "die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften" im Verfahren geltend zu machen.

Voraussetzung ist aber, dass die in §19 Abs4 UVP-G 2000 aufgestellten Erfordernisse spätestens am letzten Tag der öffentlichen Auflage gemäß §9 UVP-G 2000 erfüllt sind. Nicht entscheidend ist, ob der Bundesminister als verordnungserlassende Behörde oder eine Behörde in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren eine unter einer gemeinsamen Bezeichnung auftretenden Personengruppe als Rechtsperson und damit als "Bürgerinitiative" iSd §19 Abs4 leg cit behandelt hat oder nicht.

Wie sich aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag, V14/07, ergibt, erfüllen die im Rahmen der öffentlichen Auflage der Unterlagen für das gegenständliche (Straßenbau-)Vorhaben gemäß §9 UVP-G 2000 jeweils von mehr als 200 Personen unterstützten so genannten "Stellungnahmen" (in Ermangelung eines zur Unterstützung geeigneten Textes) nicht die Voraussetzungen des §19 Abs4 iVm §9 Abs4. Den einschreitenden Personenmehrheiten fehlt es daher an einer von der Rechtsordnung verliehenen Fähigkeit, Träger bestimmter Rechte zu sein, und damit auch an der Möglichkeit, im eigenen Namen als Partei vor dem Verfassungsgerichtshof aufzutreten.

Kein Eingehen darauf, dass von vier gleichlautenden Bescheiden nur einer angefochten wurde.

Entscheidungstexte

  • B 149/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.10.2007 B 149/07

Schlagworte

Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Umweltschutz,Umweltverträglichkeitsprüfung, Naturschutz, Parteistellung, VfGH /Legitimation, Trassierungsverordnung, Rechte subjektive öffentliche,Person juristische, Anwendungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B149.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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