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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Die Begründung des Bescheides hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Ritz, BAO-Kommentar, Tz 13 zu § 20 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001140083.X03Im RIS seit
22.04.2004