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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer meint, es sei nicht allgemein bekannt und es könne daher auch bei ihm nicht als bekannt vorausgesetzt werden, dass im Falle der Hinterlegung die Berufungsfrist unabhängig von der Abholung des Bescheides zu laufen beginne, übersieht er, dass der diesbezügliche Wissensstand des Empfängers für den Beginn des von der Zustellung des Bescheides allein abhängigen Fristenlaufes nicht entscheidend ist (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 1991, zitierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040033.X03Im RIS seit
30.04.2004