RS Vwgh 2004/3/24 2004/04/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer meint, es sei nicht allgemein bekannt und es könne daher auch bei ihm nicht als bekannt vorausgesetzt werden, dass im Falle der Hinterlegung die Berufungsfrist unabhängig von der Abholung des Bescheides zu laufen beginne, übersieht er, dass der diesbezügliche Wissensstand des Empfängers für den Beginn des von der Zustellung des Bescheides allein abhängigen Fristenlaufes nicht entscheidend ist (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 1991, zitierte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040033.X03

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten