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L00045 Amt der Landesregierung SalzburgNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/09/0156Rechtssatz
Die Kenntnis des Landesamtsdirektors und des Landeshauptmanns vom wesentlichen Sachverhalt, der Grundlage für einen ausreichend begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung darstellte, ist der Disziplinarbehörde (Amt der Landesregierung) zuzurechnen, sind nach den §§ 3 und 4 der Geschäftsordnung für das Amt der Salzburger Landesregierung (LGBl. Nr. 106/1974) doch der Landeshauptmann der Vorstand und der Landesamtsdirektor der Leiter des inneren Dienstes dieses Amtes, das der Landesgesetzgeber als Disziplinarbehörde erster Instanz eingerichtet hat. Dem Landeshauptmann unterstehen u.a. alle Bediensteten, die Behörden des Landes zugeteilt sind, und der Landesamtsdirektor ist unmittelbarer Vorgesetzter u.a. auch dieser Bediensteten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090005.X07Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010