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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
§ 91 Abs. 1 Z. 2 SPG 1991 knüpft die Legitimation des Bundesministers für Inneres zur Amtsbeschwerde daran, dass die Datenschutzkommission "über Beschwerden gemäß § 90" entschieden hat. Es ist also eine materielle Sicht der Beschwerde und der darüber ergehenden Entscheidung der Datenschutzkommission geboten. Entscheidend ist daher nicht, ob der Mitbeteiligte B. oder die Datenschutzkommission die Beschwerde als solche nach § 90 SPG 1991 angesehen oder bezeichnet haben, sondern ob sie vom Beschwerdegegenstand her eine solche war. Ebenso wenig ist die Zurechnung an die Verwaltungsbehörde entscheidungswesentlich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 96/01/1032, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2000/01/0325, mwN aus der Lehre sowie unter Anführung von Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998120515.X01Im RIS seit
21.06.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008