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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §1 Abs2 litl;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für die Erfüllung unter anderem des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG (der die Ausnahme von Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern aus dem AuslBG betrifft) gegeben, weshalb die belangte Behörde auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu diesbezüglichen Feststellungen nicht verpflichtet war.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000090073.X02Im RIS seit
15.04.2004Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012