RS Vwgh 2004/3/24 2003/14/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
BAO §32;
EStG 1988 §23 Z1;

Rechtssatz

Bedient sich ein Steuerpflichtiger für den An- und Verkauf von Wertpapieren der Banken als Kommissionäre, kann er die für eine allgemeine Handelstätigkeit typische Einflussnahme auf die Höhe des Preises und auf einzelne Kaufkonditionen nur sehr eingeschränkt entfalten; bei dieser Konstellation müssen andere Umstände vorliegen, die für die Gewerblichkeit sprechen, um die Tätigkeit als Gewerbebetrieb qualifizieren zu können (in diesem Sinne auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1998, 98/14/0005, vom 26. Mai 1998, 98/14/0044, und vom 19. März 2002, 2000/14/0018). Zu diesen Kriterien zählt nach der angeführten Judikatur etwa der Umstand, dass Transaktionen auf fremde Rechnung durchgeführt werden. Zu diesen Kriterien gehört weiters die Anzahl der jährlichen An- und Verkäufe. Ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu prüfendes Kriterium ist auch die Fremdfinanzierung der angeschafften Wertpapiere. Nicht unbedeutend ist schließlich der Umstand, ob der Handel mit Wertpapieren betreibende Steuerpflichtige einen auf den Umsatz von Wertpapieren bezogenen Beruf, insbesondere jenen des Wertpapiermaklers, ausübt. Entscheidendes Gewicht ist dem Faktor der Fremdfinanzierung nicht beizumessen (Hinweis E 24. März 2004, 2000/14/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003140096.X03

Im RIS seit

26.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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