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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2543/49 B 1. Juni 1950 VwSlg 1483 A/1950 RS 1Stammrechtssatz
Die Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Grundstückes in einem Bescheid kann, wenn außer Streit steht, daß die neue Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Grundstück trifft, die Partei nicht in ihren Rechten verletzen. (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070062.X07Im RIS seit
11.05.2004Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012