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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §2 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0013 E 23. Mai 1996 RS 2Stammrechtssatz
Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl 1991/49, enthält - dem § 2 Abs 7 AWG 1990 entsprechend - keine bloße Teilerfassung gefährlicher Abfälle, sondern eine Gesamterfassung. Abfälle, die von der Verordnung nicht erfaßt sind, sind keine gefährlichen Abfälle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070169.X02Im RIS seit
16.04.2004