RS Vfgh 2007/10/2 B1306/07, G185/07, V66/07

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Veröffentlicht am 02.10.2007
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
JN §1
StudFG 1992 §68

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerdegegen die Nichtgewährung einer Studienunterstützung als aussichtslosmangels Vorliegen eines Bescheides; Gewährung vonStudienunterstützungen durch den Bundesminister im Rahmen derPrivatwirtschaftsverwaltung; Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgungauch hinsichtlich der beabsichtigten Individualanträge auf Aufhebungder maßgeblichen Bestimmung des Studienförderungsgesetzes 1992infolge Zumutbarkeit der Beschreitung des gerichtlichen Rechtsweges;Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung überstaatliche Förderungen

Rechtssatz

§68 StudFG 1992 sieht für Studienunterstützungen ausdrücklich die Gewährung durch den Bundesminister "im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung" vor. Die Erlassung eines Bescheides ist in solchen Angelegenheiten demnach nicht vorgesehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Bundesminister mit dem Schreiben einen bescheidmäßigen Abspruch über einen Anspruch des Einschreiters tätigen wollte.

Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung auch hinsichtlich der beabsichtigten Individualanträge auf Aufhebung des §68 StudFG 1992 sowie der "Grundsätze für die Zuerkennung von Studienunterstützungen gemäß §68 StudFG 1992".

Bei staatlichen Förderungen, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet werden, ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Rechtsträger des zur Gewährung solcher Förderungen ermächtigten Organs und dem Bewerber um eine solche Förderung als bürgerliche Rechtssache iSd §1 JN anzusehen. Über die Behauptung eines Anspruchs auf Studienunterstützung zu entscheiden, wären daher die ordentlichen Gerichte berufen. Sollte das (Nicht-)Bestehen eines solchen Anspruchs des Einschreiters von §68 StudFG 1992 oder von den zitierten "Grundsätzen" abhängig sein, wären die entsprechenden Normen im Verfahren vor dem zuständigen Gericht präjudiziell.

Möglichkeit des Einschreiters, aus Anlass eines Rechtsstreits über die Studienunterstützung vor Gericht die Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof anzuregen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen, Studienbeihilfen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH /Individualantrag, Privatwirtschaftsverwaltung, Bescheidbegriff,Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1306.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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