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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können (Hinweis E 23.5.1996, 94/15/0060; E 23.12.1991, 88/17/0010), erfolgt nur in jenen Fällen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies aber nicht geschehen, dh ist der Begründung des Bescheides erster Instanz das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenBesondere Rechtsgebiete VVGParteiengehörHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070062.X11Im RIS seit
11.05.2004Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012