RS Vwgh 2004/3/25 2004/16/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §2 Z1 litc;

Rechtssatz

Schon der Wortlaut der Bestimmung des § 2 Z 1 lit. c) GGG lässt keinen Raum für die Auffassung, der Gebührenanspruch hinge vom hypothetischen Ausgang des Ablehnungsverfahrens betreffend den Ablehnungsantrag gegen den Richter erster Instanz ab; der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird nach dieser Bestimmung mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet (Hinweis E 18.9.2003, 2003/16/0040). Auf andere Umstände, etwa auf das Ergebnis von Zwischenverfahren, kommt es dabei nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160056.X01

Im RIS seit

03.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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