RS Vwgh 2004/3/25 2003/07/0131

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage der Vernünftigkeit einer getroffenen Widmungsentscheidung, für welche die Entscheidungsträger in Land und Gemeinde einzustehen haben, ist von den Wasserrechtsbehörden ebenso wenig zu beurteilen wie die Übereinstimmung der getroffenen Widmungsentscheidung mit den dafür bestehenden gesetzlichen Grundlagen. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lässt sich die Frage einer Möglichkeit der vorgesehenen Bebauung der betroffenen Flächen nicht nach raumordnungsrechtlichen Kategorien, sondern nur danach beurteilen, ob eine Verwirklichung des konkret vorliegenden Bauprojektes öffentliche Interessen oder fremde Rechte verletzt. Da die Wahrung öffentlicher Interessen allein in die Hand der Beh gelegt ist, sind die Einschreiter (hier: Nachbarn) in ihrem Widerstand gegen das Bauvorhaben des Antragstellers auf die Geltendmachung einer Verletzung ihrer Rechte durch dieses Vorhaben beschränkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070131.X11

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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