RS Vwgh 2004/3/25 2003/07/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs3;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0042 E 25. Juni 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Kostenvorauszahlungsaufträge sind keine Vollstreckungsverfügungen im Sinne des § 10 VVG. Für sie gilt daher weder die Beschränkung auf die Berufungsgründe des § 10 Abs. 2 VVG noch die Einschränkung der Anwendbarkeit des AVG auf die Vorschriften des ersten und vierten Teiles des AVG (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete VVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070062.X09

Im RIS seit

11.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten