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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 1990 §29 Abs2 Z1 idF 1997/I/115;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/07/0272Rechtssatz
Da Ausgangspunkt einer Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage zur Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder zu deren Belästigung das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein muss, kann das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden (Hinweis E 9. September 1998, 98/04/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000070271.X03Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011