RS Vwgh 2004/3/25 2000/07/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs2 Z1 idF 1997/I/115;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/07/0272

Rechtssatz

Da Ausgangspunkt einer Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage zur Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder zu deren Belästigung das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein muss, kann das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden (Hinweis E 9. September 1998, 98/04/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000070271.X03

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten