RS Vwgh 2004/3/25 2002/16/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP14 Abs1;
GebG 1957 §14 TP15 Abs4;

Rechtssatz

Beantragte oder amtswegige Änderungen in gebührenpflichtigen Zeugnissen, wie z.B. in von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellten Zulassungsscheinen oder in Typenscheinen erfüllen den Tatbestand des Zeugnisses im Sinne des § 14 TP 14 Abs. 1 GebG (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, II. Teil, Stempel und Rechtsgebühren, § 14 TP 14, S. 7 und 8). Die Änderung des Namens des Zulassungsbesitzers in den Zulassungsscheinen ist daher nach § 14 TP 14 GebG stempelgebührenpflichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002160267.X01

Im RIS seit

05.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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