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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP14 Abs1;Rechtssatz
Beantragte oder amtswegige Änderungen in gebührenpflichtigen Zeugnissen, wie z.B. in von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellten Zulassungsscheinen oder in Typenscheinen erfüllen den Tatbestand des Zeugnisses im Sinne des § 14 TP 14 Abs. 1 GebG (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, II. Teil, Stempel und Rechtsgebühren, § 14 TP 14, S. 7 und 8). Die Änderung des Namens des Zulassungsbesitzers in den Zulassungsscheinen ist daher nach § 14 TP 14 GebG stempelgebührenpflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002160267.X01Im RIS seit
05.05.2004