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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
B-VG Art116 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/10/0111 E 21. Oktober 1992 VwSlg 13726 A/1992 RS 1 (Hier: Nur der erste Satz; der Bf ist als Bürgermeister und damit Organ der Gemeinde gemäß § 27 Abs. 1 Bgld. GemO. 1965 zur Vertretung nach außen, Leitung und Beaufsichtigung der gesamten Verwaltung befugt. In diesem Sinne ist er grundsätzlich (vgl. § 9 Abs. 1 VStG) für die Einhaltung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen, wie auch die Erlangung der erforderlichen rechtlichen Bewilligungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.)Stammrechtssatz
Gemeinden sind, sofern sie im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden (vgl dazu Art 116 Abs 2 B-VG), nicht anders als juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, die Verwaltungsvorschriften (Art VI Abs 2 EGVG) einzuhalten. Dies erhellt nicht zuletzt daraus, daß die Gemeinden die in Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Ausnahmegenehmigungen und dgl zu beantragen legitimiert und - um nicht gegen Verwaltungsvorschriften zu handeln - verpflichtet sind. Sind somit Gemeinden in ihrer Privatwirtschaftsverwaltung an die Verwaltungsvorschriften gebunden, dann ist auf sie auch § 9 Abs 1 VStG anzuwenden. Die Bestimmungen über das Gemeindeaufsichtsrecht (Art 119a B-VG und die darauf bezughabenden bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Regelungen) bieten keinen Anlaß, im Wege der Auslegung Gemeinden vom Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 VStG auszunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070135.X01Im RIS seit
22.04.2004