RS Vwgh 2004/3/25 2002/16/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft

Norm

Ausgliederung Wiener Stadtwerke 1999 §3 Abs3;
GebG 1957 §14 TP14 Abs1;
GebG 1957 §14 TP15 Abs4;

Rechtssatz

Der erste Satz des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Maßnahmen anläßlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke, BGBl. I Nr. 68/1999, sieht eine Befreiung von bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren für die Einbringungsvorgänge selbst vor, wobei die Befreiung auf solche Steuern, Abgaben und Gebühren für Einbringungsvorgänge eingeschränkt ist, welche mit der Gründung sowie mit der Vermögensübertragung verbunden sind. Die Zeugnisgebühr knüpft an die Ausstellung bzw. Änderung der Zulassungsscheine. Die Ausstellung bzw. Änderung der Zulassungsscheine ist aber kein Einbringungsvorgang. Somit ist die gesetzlich gebotene Namensänderung in den Zulassungsscheinen nach den erfolgten Einbringungsvorgängen gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes von den Stempelgebühren nicht befreit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002160267.X02

Im RIS seit

05.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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