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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §184;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/13/0221 E 2. Juni 2004Rechtssatz
Schätzungsergebnisse unterliegen nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a bzw. des § 288 Abs. 1 lit. d BAO der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 21 zu dem mit § 145 Wr LAO vergleichbaren § 184 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002160290.X01Im RIS seit
05.05.2004Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009