RS Vwgh 2004/3/25 2000/07/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
GewO 1994 §75 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/07/0272

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0051 E 11. September 1997 VwSlg 14735 A/1997 RS 2(Hier: Parteistellung des Nachbarn ist auf Grund von Berührung durch Immissionen(Staub)gegeben.)

Stammrechtssatz

Der Nachbarbegriff des § 75 Abs 2 GewO 1994 umfaßt auch die Liegenschaftseigentümer und zwar sowohl diejenigen, die (nur) durch Immissionen und dgl beeinträchtigt werden können als auch solche, deren Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage in Anspruch genommen werden sollen (Hinweis E 25.2.1992, 92/04/0031).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000070271.X01

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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