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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/07/0272Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0051 E 11. September 1997 VwSlg 14735 A/1997 RS 2(Hier: Parteistellung des Nachbarn ist auf Grund von Berührung durch Immissionen(Staub)gegeben.)Stammrechtssatz
Der Nachbarbegriff des § 75 Abs 2 GewO 1994 umfaßt auch die Liegenschaftseigentümer und zwar sowohl diejenigen, die (nur) durch Immissionen und dgl beeinträchtigt werden können als auch solche, deren Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage in Anspruch genommen werden sollen (Hinweis E 25.2.1992, 92/04/0031).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000070271.X01Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011