RS Vwgh 2004/3/25 2003/07/0131

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0044 E 10. März 1992 RS 1(hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Wenn nach dem WRG nicht einmal dinglich Berechtigten Parteistellung zukommt, so gilt dies umso mehr für bloß obligatorisch Berechtigte, wie zB für den Bestandnehmer eines Grundstücks, der durch den Betrieb eines Wasserkraftwerkes nachteilige Einflüsse auf seine Betriebsanlage, hervorgerufen durch Baumängel oder Unwetterkatastrophen, befürchtet (Hinweis B 21.1.1992, 88/07/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070131.X02

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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