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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0044 E 10. März 1992 RS 1(hier ohne den letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Wenn nach dem WRG nicht einmal dinglich Berechtigten Parteistellung zukommt, so gilt dies umso mehr für bloß obligatorisch Berechtigte, wie zB für den Bestandnehmer eines Grundstücks, der durch den Betrieb eines Wasserkraftwerkes nachteilige Einflüsse auf seine Betriebsanlage, hervorgerufen durch Baumängel oder Unwetterkatastrophen, befürchtet (Hinweis B 21.1.1992, 88/07/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070131.X02Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016