RS Vwgh 2004/3/25 2003/07/0062

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0143 E 20. Februar 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in einem Bescheid vor, die einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich wäre, dann ist der Bescheid in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070062.X08

Im RIS seit

11.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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