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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0090 E 18. Jänner 2001 RS 2(hier ohne die letzten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Beh festzustellende maßgebliche Sachverhalt. Dazu gehören auch Inhalt, Umfang und Ausgestaltung des zu bewilligenden Projektes. Ändert sich daher im Laufe des Berufungsverfahrens das Projekt, so muss dies den Parteien zur Kenntnis gebracht werden. In welcher Form dies zu geschehen hat, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei jene Informationen erhält, die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlich sind. Ein Recht auf Übersendung ausgetauschter Projektsparien besteht nicht. Die Beh kann Parteiengehör auch durch Aufforderung zur Akteneinsicht gewähren.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070062.X10Im RIS seit
11.05.2004Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012