RS Vwgh 2004/3/25 2003/16/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GGG 1984 §13;
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 TP9 lita;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
WFG 1984 §53 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0593 E 28. Februar 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Zu Fällen, in denen ein einheitlicher Eintragungsvorgang sowohl ein begünstigtes Objekt als auch ein nicht begünstigtes Objekt betraf, hat der VwGH bereits wiederholt klargestellt, dass die einheitliche, den Abgabentatbestand auslösende Eintragung nicht in einen gebührenpflichtigen und in einen gebührenfreien Teil aufgespaltet werden kann. In solchen Fällen kommt es für die Anwendung der Gebührenbefreiung darauf an, ob der geförderte Teil überwiegt (Hinweis Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren6 unter E 5 zu § 13 GGG bzw E 16 zu § 53 WFG 1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160090.X01

Im RIS seit

04.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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