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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AbgEO §12;Rechtssatz
Bei Einwendungen gemäß § 12 AbgEO kommen ebenso wie bei der Oppositionsklage gemäß § 35 EO nur solche Tatsachen in Betracht, die erst nach Ausstellung des vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sind. Es wird also diesfalls - anders als im Falle des § 15 AbgEO - nicht behauptet, dass der ausgestellte Rückstandsausweis unrichtig (gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellt) sei, sondern es werden hier solche Tatsachen vorgebracht, die den an sich und seinerzeit richtig bescheinigten Anspruch aufheben oder hemmen (Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, S. 46).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002160266.X01Im RIS seit
05.05.2004Zuletzt aktualisiert am
28.11.2011