RS Vwgh 2004/3/25 2002/16/0266

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §12;
AbgEO §15;
BAO §229;
EO §35;
LAO Stmk 1963 §174;

Rechtssatz

Bei Einwendungen gemäß § 12 AbgEO kommen ebenso wie bei der Oppositionsklage gemäß § 35 EO nur solche Tatsachen in Betracht, die erst nach Ausstellung des vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sind. Es wird also diesfalls - anders als im Falle des § 15 AbgEO - nicht behauptet, dass der ausgestellte Rückstandsausweis unrichtig (gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellt) sei, sondern es werden hier solche Tatsachen vorgebracht, die den an sich und seinerzeit richtig bescheinigten Anspruch aufheben oder hemmen (Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, S. 46).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002160266.X01

Im RIS seit

05.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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