Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Da für die Berechnung der Pauschalgebühr auch der in einem Eventualbegehren angegebene Geldbetrag entscheidend ist, ist im Fall der Änderung des Wertes des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung in Gestalt eines Eventualbegehrens die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu bemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160485.X03Im RIS seit
05.05.2004