RS Vwgh 2004/3/25 2003/07/0131

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0126 E 25. April 2002 RS 1(Hier mit dem Zusatz, dass somit ein projektsgemäßer gegenseitiger Ausschluss vorliegt.)

Stammrechtssatz

Ein Widerstreit iSd § 17 WRG 1959 muss als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zu Grunde liegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070131.X04

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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