RS Vwgh 2004/3/25 2003/07/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WRG 1959 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0061 E 17. Oktober 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 nicht vorläge, setzen zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchtigung voraus.

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisAnforderung an ein GutachtenSachverständiger AufgabenGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070131.X14

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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