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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §93;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/16/0004 E 30. März 1998 VwSlg 7261 F/1998 RS 4Stammrechtssatz
Nach herrschender Ansicht stellt die Unterlassung der Anführung von (maßgeblichen) Gesetzesstellen im Spruch eines Abgabenbescheides keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar, soferne mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes keine Zweifel darüber bestehen, welche gesetzlichen Vorschriften angewendet wurden (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Rz 9 zu § 93 BAO).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160101.X04Im RIS seit
05.05.2004