RS Vwgh 2004/3/25 2003/16/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/16/0004 E 30. März 1998 VwSlg 7261 F/1998 RS 4

Stammrechtssatz

Nach herrschender Ansicht stellt die Unterlassung der Anführung von (maßgeblichen) Gesetzesstellen im Spruch eines Abgabenbescheides keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar, soferne mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes keine Zweifel darüber bestehen, welche gesetzlichen Vorschriften angewendet wurden (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Rz 9 zu § 93 BAO).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160101.X04

Im RIS seit

05.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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