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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §47 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/16/0037 E 25. März 2004Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Bestimmungen über die amtswegige Veranlassung der Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch nach § 45 Abs. 2 des Bgld Flurverfassungs-Landesgesetzes sowie über die amtswegige Richtigstellung des Grundbuches nach § 47 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 waren sowohl die Erledigung der Agrarbehörde erster Instanz (mit dieser Erledigung ersuchte die genannte Behörde beim Bezirksgericht, gegründet auf ein Flurbereinigungsübereinkommen, um lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in diesem Übereinkommen bezeichneten Grundstücke zu der im Miteigentum der Käufer stehenden Liegenschaft) als auch das Tätigwerden des Grundbuchgerichtes jeweils als amtswegige Vollziehung zu sehen. Da es im Hinblick auf die Amtswegigkeit der Richtigstellung des Grundbuchstandes an sich keiner Antragstellung durch die Agrarbehörde erster Instanz bedurfte, stellte diese Erledigung auch keine "Eingabe" im Sinn der TP 9 lit. a GGG dar, mit der der Vollzug der vorliegenden Eintragung in das Grundbuch (Ab- und Zuschreibung von Grundstücken) notwendiger Weise begehrt worden wäre, sondern lediglich eine "sonstige" - nicht der Gebührenpflicht nach TP 9 lit. a GGG unterliegende - Eingabe, die für das amtswegige Tätigwerden des Grundbuchgerichtes bloß auslösend war. Dieses Ergebnis steht auch damit im Einklang, dass nach der Anmerkung 4 zu TP 9 lit. a GGG Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war, und Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG gebührenfrei sind. (Vgl. auch § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957: "Eingaben von Privatpersonen ...".)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160036.X01Im RIS seit
20.05.2004