RS Vwgh 2004/3/25 2001/16/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1 litf;
ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §3 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Während beim Erwerb von Todes wegen die Abfindung für einen Verzicht auf den Pflichtteil im Sondertatbestand des § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. f geregelt ist (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer10, Rz.

20) gilt für diesen Vorgang unter Lebenden die allgemeine Regelung des § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG für Schenkungen. Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt; als Ausführung der Zuwendung ist der Eintritt der Bereicherung auf Seiten des Beschenkten anzusehen. Es kommt nicht darauf an, was dem Beschenkten urkundlich versprochen worden ist, sondern darauf, was der Beschenkte - sei es im Wege der körperlichen Übergabe, sei es durch eine Gutschrift, über die er jederzeit verfügen konnte, sei es sonst wie - tatsächlich bekommen hat (Hinweis Fellner a.a.O., Rz. 23). Dies hat auch für den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 5 ErbStG zu gelten (Hinweis Dorazil-Taucher, ErbStG4 [2001], Rz. 13.4 lit. b).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001160241.X02

Im RIS seit

04.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten