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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z1 litf;Rechtssatz
Während beim Erwerb von Todes wegen die Abfindung für einen Verzicht auf den Pflichtteil im Sondertatbestand des § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. f geregelt ist (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer10, Rz.
20) gilt für diesen Vorgang unter Lebenden die allgemeine Regelung des § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG für Schenkungen. Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt; als Ausführung der Zuwendung ist der Eintritt der Bereicherung auf Seiten des Beschenkten anzusehen. Es kommt nicht darauf an, was dem Beschenkten urkundlich versprochen worden ist, sondern darauf, was der Beschenkte - sei es im Wege der körperlichen Übergabe, sei es durch eine Gutschrift, über die er jederzeit verfügen konnte, sei es sonst wie - tatsächlich bekommen hat (Hinweis Fellner a.a.O., Rz. 23). Dies hat auch für den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 5 ErbStG zu gelten (Hinweis Dorazil-Taucher, ErbStG4 [2001], Rz. 13.4 lit. b).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001160241.X02Im RIS seit
04.05.2004