RS Vwgh 2004/3/25 2001/16/0241

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12;
ErbStG §3 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Während der Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht als solcher keinen schenkungsteuerpflichtigen Tatbestand bildet (Hinweis Dorazil-Taucher, ErbStG4 [2001] § 3 Rz. 13.3.), soll durch den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 5 ErbStG das erfasst werden, was zu Lebzeiten des Erblassers als Aufwendung für den Erbverzicht gewährt wird (Hinweis Dorazil-Taucher a.a.O. Rz. 13.4.; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungsteuer10, Rz. 69 zu § 3 ErbStG). Diese Unterscheidung ist wesentlich für die zu beurteilende Frage des Entstehens der Steuerschuld.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001160241.X01

Im RIS seit

04.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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